Spareinlagen

Spareinlagen
1. Begriff: Einlagen, die ein Kreditinstitut als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, v.a. eines  Sparbuches, als Sp. kennzeichnet. Sp. dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Sp. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
- 2. Rechtsgrundlagen: Zivilrechtlich sind Sp. als Darlehen (§ 607 BGB) anzusehen. Bankrechtliche Definition ist der § 21 IV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV, Rechnungslegungsverordnung).
- 3. Arten: Seit Inkrafttreten der Vierten Novelle des Kreditwesengesetzes am 1.7.1993 ist ein gesetzlicher Schutz der Bezeichnung Sp. nicht mehr gegeben. Alle Kreditinstitute können damit Einlagen in individueller Ausgestaltung unter dem Produktnamen Sp. anbieten. Machen Kreditinstitute davon Gebrauch, ist ihnen lediglich verwehrt, Einlagen, die nicht den Bestimmungen der RechKredV entsprechen, in der Bilanz der Spareinlagen-Position auszuweisen. Dann entfällt auch eine privilegiertere Behandlung bei den bankaufsichtsrechtlichen Liquiditätsgrundsätzen wie auch bei der Mindestreservehaltung. Einlagen dieser Art können als unechte Sp. bezeichnet werden, im Gegensatz zu den privilegierteren echten Sp.
- 4. Einlegerkreis: Nach § 21 IV Nr. 3 RechKredV sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Personenhandelsgesellschaften sowie ausländische Unternehmen mit vergleichbarer Rechtsform von der Einlage ausgeschlossen. Zugelassen sind dagegen natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, Einzelfirmen, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- 5. Verzinsung: Bei der Gestaltung der Zinssätze für Sp. ist (neben den für das Zinsniveau wichtigen Faktoren) die Dauer der vereinbarten Kündigungsfristen und nicht die Dauer der tatsächlichen Kapitalüberlassung entscheidend. Je länger die Kündigungsfrist ist, desto höher ist i.d.R. der Zinssatz. Aufgelaufene Zinsen werden jährlich nachträglich auf den Sparkonten vergütet und bei Vorlage des Sparbuches eingetragen. Die jeweils geltenden Zinssätze sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.
- 6. Kündigungsfrist: Nach § 21 IV Nr. 4 RechKredV weisen Sp. eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Darüber hinaus können beliebig lange Kündigungsfristen vereinbart werden. In der Praxis handelt es sich dabei um Kündigungsfristen von sechs Monaten, zwölf Monaten, 24 Monaten und 48 Monaten. Diese Sp. können mit beliebig langen Kündigungssperrfristen ausgestattet werden, zwingend vorgeschrieben ist dies durch die RechKredV allerdings nicht. Nach § 21 IV Satz 2 RechKredV können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen Vereinbarungen treffen, die dem Kunden das Recht einräumen, ohne Kündigung über einen Teil seiner Sp. zu verfügen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag, der pro Sparkonto maximal 2.000 Euro nicht übersteigen darf, nur für Sp. mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbart werden darf und jeweils für einen Kalendermonat gilt.
- Mit der Kündigung zur Fälligstellung der Sp. bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er den Sparvertrag beenden und das eingezahlte Sparkapital ganz oder teilweise zurückfordern will. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparkapitals. Wird dagegen eine Sp. vor Fälligkeit, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer evtl. bes. vereinbarten Kündigungssperrfrist, vorzeitig zurückgezahlt, so ist dazu ein Schuldabänderungsvertrag erforderlich. Dazu ist allerdings nur der Sparer selbst berechtigt. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung hat der Sparer nicht. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür einen Vorfälligkeitspreis zu zahlen, d.h., er muss mit einer Zinseinbuße oder mit einer anderen Kostensanktion rechnen. Das kann in Form von  Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.
- Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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